01.04.2009
Umsatzsteuerfreiheit
von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer
gegenüber Mittellosen
Urteil
vom 17.02.09 XI
R 67/06
Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom
17. Februar 2009 XI R 67/06 entschieden,
dass das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst.
c des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG)
geregelte Preisabstandsgebot insofern gemeinschaftsrechtswidrig
ist, als es auch für behördlich
genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil
A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der
Richtlinie 77/388/EWG gilt.
Nach
§ 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG setzt
die Steuerfreiheit der Leistungen der amtlich
anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege
u.a. voraus, dass die Entgelte für
die in Betracht kommenden Leistungen hinter
den durchschnittlich für gleichartige
Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten
Entgelten zurückbleiben (sog. Preisabstandsgebot).
Im
entschiedenen Fall erfüllte der klagende
eingetragene Verein, der durch seine Vereinsbetreuer
u.a. Betreuungsleistungen gegenüber
Volljährigen i.S. von §§
1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches
erbringt, diese Voraussetzung gegenüber
mittellosen Betreuten nicht, weil das im
Streitjahr 1999 geltende Gesetz über
die Vergütung von Berufsvormündern
(BVormVG) insoweit die Vergütungen
für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich
festlegte.
Der
Verein kann sich für die begehrte Steuerfreiheit
seiner Betreuungsleistungen aber unmittelbar
auf die günstigere Regelung in Art.
13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2
der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Denn
wenn ein Mitgliedstaat diese Steuerbefreiung
durch ein Abstandsgebot begrenzen möchte,
darf dieses sich nach Art. 13 Teil A Abs.
2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie
77/388/EWG nicht auf behördlich genehmigte
Preise beziehen. Die nach dem BVormVG von
den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Vormundschaftsgerichts festgesetzten
Vergütungen von Berufs- und Vereinsbetreuern
sind behördlich genehmigte Preise in
diesem Sinne. Daher gilt das Preisabstandsgebot
nach dem gegenüber dem nationalen Recht
günstigeren Gemeinschaftsrecht nicht
für die Entgelte, die der Kläger
für die Betreuung von Mittellosen vereinnahmt
hat. Der BFH hat damit die Rechtsauffassung
des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt.
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