start | team | kernkompetenzen | wissendatenbank | aktuelles | links | service | engagement | sitemap
Arbeitsrecht
Familienrecht
Steuerrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
sonstige Rechtsgebiete
Archiv
03046 Cottbus
Töpferstr. 2
tel 0355 479 20 10
fax 0355 479 20 11
kanzlei@kelleners-albert.de
kontakt und kontaktformular
impressum

01.04.2009

Umsatzsteuerfreiheit von Betreuungsleistungen durch Vereinsbetreuer gegenüber Mittellosen

Urteil vom 17.02.09   XI R 67/06


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 XI R 67/06 entschieden, dass das in § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes 1993/1999 (UStG) geregelte Preisabstandsgebot insofern gemeinschaftsrechtswidrig ist, als es auch für behördlich genehmigte Preise i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG gilt.

Nach § 4 Nr. 18 Satz 1 Buchst. c UStG setzt die Steuerfreiheit der Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege u.a. voraus, dass die Entgelte für die in Betracht kommenden Leistungen hinter den durchschnittlich für gleichartige Leistungen von Erwerbsunternehmen verlangten Entgelten zurückbleiben (sog. Preisabstandsgebot).

Im entschiedenen Fall erfüllte der klagende eingetragene Verein, der durch seine Vereinsbetreuer u.a. Betreuungsleistungen gegenüber Volljährigen i.S. von §§ 1896 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches erbringt, diese Voraussetzung gegenüber mittellosen Betreuten nicht, weil das im Streitjahr 1999 geltende Gesetz über die Vergütung von Berufsvormündern (BVormVG) insoweit die Vergütungen für Berufs- und Vereinsbetreuer einheitlich festlegte.

Der Verein kann sich für die begehrte Steuerfreiheit seiner Betreuungsleistungen aber unmittelbar auf die günstigere Regelung in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g i.V.m. Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG berufen. Denn wenn ein Mitgliedstaat diese Steuerbefreiung durch ein Abstandsgebot begrenzen möchte, darf dieses sich nach Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. a 3. Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG nicht auf behördlich genehmigte Preise beziehen. Die nach dem BVormVG von den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Vormundschaftsgerichts festgesetzten Vergütungen von Berufs- und Vereinsbetreuern sind behördlich genehmigte Preise in diesem Sinne. Daher gilt das Preisabstandsgebot nach dem gegenüber dem nationalen Recht günstigeren Gemeinschaftsrecht nicht für die Entgelte, die der Kläger für die Betreuung von Mittellosen vereinnahmt hat. Der BFH hat damit die Rechtsauffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestätigt.

 

25.03.2009

Keine pauschal besteuerte "Betriebsveranstaltung" bei geschlossenem Teilnehmerkreis

VI R 22/06

Mit Urteil vom 15. Januar 2009 VI R 22/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine nur Führungskräften eines Unternehmens vorbehaltene Abendveranstaltung mangels Offenheit des Teilnehmerkreises keine zur pauschalen Besteuerung des geldwerten Vorteils berechtigende Betriebsveranstaltung darstellt.

Im Streitfall führte eine international tätige Beratungsgesellschaft (Arbeitgeber) verschiedene Fachtagungen der angestellten Führungskräfte durch. Den Besprechungen schlossen sich Abendveranstaltungen mit musikalischen und künstlerischen Darbietungen an. Die Gesellschaft ging von steuerbegünstigten Betriebsveranstaltungen aus; die den Führungskräften zugeflossenen geldwerten Vorteile sollten deshalb nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes pauschal mit einem Steuersatz von 25 % versteuert werden. Demgegenüber ermittelte das Finanzamt (FA) die Lohnsteuer mit einem individuell errechneten, wesentlich höheren Nettopauschsteuersatz.

Der BFH bestätigte die Auffassung des FA. Er führte zunächst aus, dass Betriebsveranstaltungen den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander und damit auch das Betriebsklima förderten. Sofern die Zuwendungen des Arbeitgebers eine bestimmte Freigrenze nicht überschritten, liege daher aufgrund des eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn vor. Diese Freigrenze von 200 DM war jedoch im Streitfall (Veranlagungszeiträume 1997 bis 2001) erheblich überschritten. Der BFH bestätigte ferner seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Begriff der Betriebsveranstaltung nur dann erfüllt sei, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen stehe; die Begrenzung des Teilnehmerkreises dürfe sich nicht als Bevorzugung bestimmter Arbeitnehmergruppen erweisen. Die Pauschalbesteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25 % sei strukturell darauf angelegt, eine einfache und auch sachgerechte Besteuerung von solchen geldwerten Vorteilen zu ermöglichen, die bei der an der Betriebsveranstaltung teilnehmenden Gesamtbelegschaft mit Arbeitnehmern unterschiedlichster Lohngruppen anfallen. Der Steuersatz von 25 % bilde insoweit die "vertikale Beteiligung" der Belegschaft an der Betriebsveranstaltung sach- und realitätsgerecht ab. Bei lediglich Führungskräften vorbehaltenen Abendveranstaltungen verfehle der Durchschnittssteuersatz von 25 % jedoch insbesondere das Prinzip der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit