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| 29.04.2009 |
| Fristlose
Kündigung eines Wohnraummietvertrages
wegen Wohnflächenabweichung wirksam
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat entschieden, dass eine erhebliche Abweichung
der tatsächlichen von der vertraglich
vereinbarten Wohnfläche den Mieter
zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages
berechtigt.
Die Kläger waren seit dem 1. Mai 2002
Mieter einer Wohnung des Beklagten in H.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar
2005 erklärten die Kläger die
fristlose Kündigung, hilfsweise die
ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses
zum 30. April 2005, weil die Wohnfläche
um mehr als 10 % von der mit "ca. 100
m²" vereinbarten Wohnfläche
abweiche. Mit der Klage haben die Kläger
unter anderem die Rückzahlung überzahlter
Miete von 4.901,11 € verlangt. Der
Beklagte hat im Wege der Widerklage 2.045,55
€ Miete für Februar bis April
2005 geltend gemacht.
Das Amtsgericht hat den Beklagten nach Einholung
eines Sachverständigen-gutachtens,
wonach die tatsächliche Wohnfläche
lediglich 77,37 m² beträgt und
um 22,63 % von der vereinbarten Wohnfläche
abweicht, zur Zahlung von 4.901,11 €
verurteilt und der Widerklage in Höhe
von 1.600,85 € stattgegeben. Auf die
Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht
die auf die Widerklage erfolgte Verurteilung
auf einen Betrag in Höhe von 1.263,45
€ ermäßigt; die weitergehende
Berufung hat es zurückgewiesen. Die
vom Berufungsgericht zugelassene Revision
der Kläger hatte Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt,
dass mit einer Wohnflächenabweichung
von 22,63 % ein Mangel gegeben ist, der
zur Folge hat, dass den Klägern der
vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache
nicht rechtzeitig gewährt wurde und
daher die Voraussetzungen für eine
fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
gemäß § 543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 BGB gegeben sind. Eine fristlose
Kündigung erfordert - entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts - nicht,
dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung
des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar
ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung
genügt es vielmehr grundsätzlich,
wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände
vorliegt. Bei diesen Kündigungsgründen
handelt es sich um gesetzlich typisierte
Fälle der Unzumutbarkeit. Soweit deren
tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt
sind, ist grundsätzlich auch ein wichtiger
Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB
zur fristlosen Kündigung gegeben.
Allerdings kann das Recht zur außerordentlichen
fristlosen Kündigung aufgrund besonderer
Umstände des Einzelfalls verwirkt sein.
Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der
Mieter bei Mietbeginn oder danach erkennt,
dass die tatsächliche Wohnfläche
die im Mietvertrag angegebene um mehr als
zehn Prozent unterschreitet, ohne dies zeitnah
zum Anlass für eine fristlose Kündigung
zu nehmen. Anhaltspunkte für das Vorliegen
derartiger besonderer Umstände waren
den Feststellungen des Berufungsgerichts
jedoch nicht zu entnehmen.
Urteil vom 29. April 2009 - VIII ZR 142/08
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08.04.2009
Schadensersatz
bei Auszug aus der Mietwohnung nach vorgetäuschtem
Eigenbedarf bei formal unwirksamer Kündigung
Der unter anderem für das Wohnraummietrecht
zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hatte darüber zu entscheiden, ob der
Mieter nach dem Auszug aus einer Mietwohnung
unter anderem Schadensersatzansprüche
wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs auch
dann geltend machen kann, wenn die Kündigung
des Vermieters aus formalen Gründen
unwirksam gewesen ist.
Die Klägerin war seit 1977 Mieterin
in einem Wohnhaus der Beklagten in Berlin.
Aufgrund einer Vereinbarung vom 4. Oktober
2002 zog die Klägerin aus der Wohnung
aus, nachdem die Beklagten mehrfach das
Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs gekündigt
sowie eine Räumungsklage und Schadensersatzforderungen
bei nicht rechtzeitiger Räumung angedroht
hatten. Unmittelbar nach dem Auszug boten
die Beklagten das Haus über einen Makler
zum Verkauf an, von dem sie später
Abstand nahmen. Die Klägerin ist der
Auffassung, die Beklagten hätten den
Eigenbedarf vorgetäuscht. Sie begehrt
mit ihrer Klage die Rückgabe des Mietobjekts,
hilfsweise macht sie Schadensersatzansprüche
geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen
Erfolg.
Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision
der Klägerin führte zur Aufhebung
des Berufungsurteils und Zurückverweisung
des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass
einem Mieter, der auf eine Kündigung
wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden
Eigenbedarfs hin auszieht, Schadensersatzansprüche
wegen unberechtigter Kündigung auch
dann zustehen, wenn der Eigenbedarf zwar
entgegen § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB (§
564a Abs. 3 BGB aF) nicht im Kündigungsschreiben
als berechtigtes Interesse des Vermieters
an der Beendigung des Mietverhältnisses
angegeben und die Kündigung deshalb
unwirksam ist, der Vermieter dem Mieter
den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan
und der Mieter keine Veranlassung hatte,
die Angaben des Vermieters in Zweifel zu
ziehen.
Der Schadensersatzanspruch des Mieters wird
auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass
sich der Mieter mit dem Vermieter auf eine
einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses
geeinigt hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt
mangels ordnungsgemäß begründeter
Kündigungserklärungen –
noch – nicht zur Räumung des
Mietobjekts verpflichtet war. Entscheidend
ist nicht, ob der Mieter bereits zur Räumung
verpflichtet ist, sondern allein, ob er
das Räumungsverlangen materiell für
berechtigt halten darf, weil er keinen Anlass
hat, an der Richtigkeit der Angaben des
Vermieters zu dem geltend gemachten Eigenbedarf
zu zweifeln. Auch wenn der Mieter sich unter
dem Eindruck des als bestehend angenommenen
Eigenbedarfs zu einer einvernehmlichen Beendigung
des Mietverhältnisses bereit findet
und das Mietobjekt freigibt, ohne auf die
formale Wirksamkeit der Kündigungserklärung
des Vermieters abzustellen, räumt er
die Mietwohnung nicht aus freien Stücken,
sondern in der Vorstellung, dazu jedenfalls
materiell verpflichtet zu sein.
Für einen Ausschluss des Schadensersatzanspruchs
nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB,
wie er von dem Berufungsgericht angenommen
wurde, war daher kein Raum. Das Berufungsgericht
wird nunmehr zu klären haben, ob der
mit der Kündigung geltend gemachte
Eigenbedarf der Beklagten - wie von der
Klägerin behauptet - vorgetäuscht
war.
Urteil vom 8. April 2009 - VIII ZR 231/07
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