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Sonstiges
28.10.2009 Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen
01.10.2009 Erbrechtsreform tritt zum 01.01.2010 in Kraft
15.07.2009 Preisanpassungsklausel Gasversorgungsvertrag unwirksam
17.01.2009 Neue Fahrerlaubnis-Verordnung - dem Führerscheintourismus die rote Karte

Erbrechtsreform tritt zum 01.01.2010 in Kraft

Die wichtigsten Punkte der Reform im Einzelnen:

Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Der Pflichtteil umfasst die Hälfte des gesetzlichen Erbteils; diese Höhe bleibt durch die geplanten Neuerungen unberührt.

Allerdings werden die Gründe überarbeitet, die den Erblasser berechtigen, den Pflichtteil zu entziehen:

Die Entziehungsgründe sollen vereinheitlicht werden, indem sie künftig für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner gleichermaßen Anwendung finden. Bislang gelten insoweit Unterschiede. Darüber hinaus sollen künftig alle Personen geschützt werden, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, z. B. auch Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung soll auch dann möglich sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht. Nach derzeitiger Gesetzeslage ist dies nur bei entsprechenden Vorfällen gegenüber einem viel engeren Personenkreis möglich.

Der Entziehungsgrund des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" soll entfallen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Maßvolle Erweiterung der Stundungsgründe

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, müssen die Erben diese Vermögenswerte oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Lösung bietet hier die bereits geltende Stundungsregelung, die jedoch derzeit eng ausgestaltet und nur dem pflichtteilsberechtigten Erben (insbes. Abkömmling, Ehegatte) eröffnet ist. Mit der Reform soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein.

Gleitende Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch

Schenkungen des Erblassers können zu einem Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Sind seit der Schenkung allerdings 10 Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.

Die Reform sieht nun vor, dass die Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird demnach voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt.

Bessere Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich

Auch außerhalb des Pflichtteilsrechts wird das Erbrecht vereinfacht und modernisiert. Ein wichtiger Punkt ist die bessere Berücksichtigung von Pflegeleistungen bei der Erbauseinandersetzung. Zwei Drittel aller Pflegebedürftigen werden zu Hause versorgt, über die finanzielle Seite wird dabei selten gesprochen. Trifft der Erblasser auch in seinem Testament keine Ausgleichsregelung, geht der pflegende Angehörige heute oftmals leer aus. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gibt es nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat. Künftig soll der Anspruch unabhängig davon sein, ob für die Pflegeleistungen auf ein eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Abkürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen

Änderungsbedarf hat sich auch im Verjährungsrecht ergeben. Mit dem Gesetzentwurf wird die Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen an die Verjährungsvorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von 2001 angepasst. Diese sehen eine Regelverjährung von drei Jahren vor. Dagegen unterliegen die familien- und erbrechtlichen Ansprüche noch immer einer Sonderverjährung von 30 Jahren, von denen das Gesetz zahlreiche Ausnahmen macht. Dies führt zu Wertungswidersprüchen in der Praxis und bereitet Schwierigkeiten bei der Abwicklung der betroffenen Rechtsverhältnisse. Die Verjährung familien- und erbrechtlicher Ansprüche wird daher der Regelverjährung von 3 Jahren angepasst. Dort, wo es sinnvoll ist, bleibt jedoch die lange Verjährung erhalten.

Die Reform wird nach Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1. Januar 2010 in Kraft treten; die Rechtsänderung zum Jahreswechsel bietet sich insbesondere wegen der vorgesehenen Änderungen des Verjährungsrechts an.

Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 18.09.2009

Unwirksame Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderverträgen

Der Bundesgerichtshof hat heute erneut einer Klage von Kunden eines Gasversorgers gegen Preiserhöhungen stattgegeben, weil die Preisanpassungsklauseln, die der Gasversorger in den Erdgas-Sonderverträgen mit den klagenden Kunden verwendet hat, wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden unwirksam sind.

Die Parteien stritten um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen, die von der Beklagten, einem regionalen Energieversorgungsunternehmen in Norddeutschland, einseitig vorgenommen wurden. Die Kläger sind Sondervertragskunden, die zu einem gegenüber dem Grundversorgungstarif des Unternehmens günstigeren Tarif für die Vollversorgung von Haushaltskunden ("s. Erdgas basis plus") beliefert werden. Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien sind vorformulierte Verträge verschiedener Fassungen. In den Verträgen heißt es unter anderem:

Fassung A (Vertragsschluss 1990 bis 1996):

"4. Preisänderungsbestimmungen

Die oben benannten Ausgangsgrundpreise gelten bei einem Monatstabellenlohn von 2.674,54 DM (Stand 1.3.1984). …

Der obige Ausgangsarbeitspreis gilt bei einem Preis für extra leichtes Heizöl von 64,39 DM/100 l ohne Steuer (Stand 1.4.1984).

Für den Lohn und für das Heizöl gelten jeweils die von dem Vorlieferanten der S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] in Ansatz gebrachten Werte. Bei einer Änderung des Lohnes oder der Lohnbasis und der Preise für Heizöl behalten sich die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] eine entsprechende Anpassung der Gaspreise vor. Der Messpreis ist hiervon ausgenommen.

Die Preise werden jeweils zum 1.04. und 1.10. eines jeden Jahres überprüft. Preisänderungen werden dem Kunden durch individuelle Rundschreiben oder durch Veröffentlichung in der Presse bekannt gegeben.

..."

Fassung B (Vertragsschluss 1997 bis 2001):

"4. Preisänderungsbestimmungen

Die S. [Rechtsvorgängerin der Beklagten] sind berechtigt, die vorgenannten Preise im gleichen Umfang wie ihr Vorlieferant an die Lohnkosten- und die Heizölpreisentwicklung anzupassen.

..."

Fassung C (Vertragsschluss ab 2002):

"§ 3 Preisänderungsbestimmungen

Die s. [Beklagte] ist berechtigt, die genannten Preise im gleichen Umfang wie ihre Vorlieferanten an die Lohnkosten- und die Heizölentwicklung anzupassen. Bei einer Änderung der Preisänderungsklausel oder sonstiger Bestimmungen in den Erdgasbezugsverträgen kann die s. [Beklagte] auch für diesen Vertrag eine entsprechende Anpassung verlangen.

..."

Das beklagte Unternehmen erhöhte den Arbeitspreis Erdgas zum 1. Oktober 2004, zum 1. Januar 2005, zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006. Die Kläger widersprachen den Preiserhöhungen. Mit ihrer Klage haben sie die Feststellung begehrt, dass die Preiserhöhungen unbillig und unwirksam sind. Das Landgericht Bremen hat der Klage stattgegeben. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die umstrittenen Gaspreiserhöhungen unwirksam sind, weil die Preisanpassungsklauseln in den Formularverträgen einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht standhalten und deshalb kein Recht des Gasversorgers zur einseitigen Änderung des Gaspreises besteht. Die Preisanpassungsklauseln benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben jedenfalls deshalb unangemessen, weil sie nur das Recht des Versorgers vorsehen, Änderungen der Gasbezugskosten an die Kunden weiterzugeben, nicht aber die Verpflichtung, bei gesunkenen Gestehungskosten den Preis zu senken. Eine Preisanpassungsklausel muss aber das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und darf dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2008 – KZR 2/07, Pressemitteilung Nr. 86/2008, vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, Pressemitteilung Nr. 81/2009, und vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07 und VIII ZR 56/08, Pressemitteilungen Nr. 152 und 153/2009).

Die von dem beklagten Unternehmen verwendeten Formulierungen ("behalten sich … vor", "sind berechtigt") lassen zumindest eine Auslegung zu, nach der das Unternehmen zwar berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, nach gleichlaufenden Maßstäben zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach unten vorzunehmen, wenn die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung gesunken sind. Damit hat das Unternehmen die Möglichkeit, durch die Wahl des Preisanpassungstermins erhöhten Bezugskosten umgehend, niedrigeren Bezugskosten jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung durch eine Preisänderung Rechnung zu tragen.

Das Versorgungsunternehmen war auch nicht nach der - im Zeitpunkt der umstrittenen Preiserhöhungen noch geltenden – Regelung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV (jetzt: § 5 Abs. 2 GasGVV) zur Preisänderung berechtigt. Diese Vorschrift, die ein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgungsunternehmens begründet, ist nur auf die Versorgung von Tarifkunden (jetzt: Grundversorgungskunden) unmittelbar anwendbar. Bei den Klägern handelt es sich aber jeweils um Sondervertragskunden, nicht um Tarifkunden. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift im Wege der Gesetzesanalogie liegen nicht vor. Auch eine entsprechende Anwendung aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung kam in dem entschiedenen Fall nicht in Betracht.

Urteil vom 28. Oktober 2009 - VIII ZR 320/07

Pressemitteilung BGH vom 28.10.2009

Preisanpassungsklausel in Gasversorgungssondervertrag eines kommunalen Versorgungsunternehmens unwirksam

Der Bundesgerichtshof hatte heute darüber zu entscheiden, ob ein Gasversorgungsunternehmen die folgende Klausel in einem Sonderkundenvertrag verwenden darf:

"k. [= Bekl.] darf den Festpreis und den Verbrauchspreis entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der Festpreis oder der Verbrauchspreis ändert, können Sie den Vertrag entsprechend § 20 GasGVV kündigen."

Der klagende Verbraucherschutzverband hat von der Beklagten mit der Begründung, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen, die Unterlassung der Verwendung der vorformulierten Preisanpassungsklausel verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Verbraucherschutzverband gemäß § 1 UKlaG von der Beklagten verlangen kann, die Verwendung der beanstandeten Preisanpassungsklausel zu unterlassen, weil sie die Sonderkunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

Der Senat hat ausgeführt, dass allerdings § 5 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) ebenso wie die Vorgängerregelung des § 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) dem Gasversorger im Bereich der Grundversorgung (Tarifkundenverhältnis) ein gesetzliches Preisänderungsrecht zuerkennt. Er hat weiter entschieden, dass eine Preisanpassungsklausel, die das im Bereich der Grundversorgung bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 5 Abs. 2 GasGVV unverändert in einen Normsonderkundenvertrag übernimmt, also davon nicht zum Nachteil des Kunden abweicht, einer Inhaltskontrolle standhält. § 5 Abs. 2 GasGVV kommt ebenso wie § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV für Sonderkundenverträge mit Haushaltskunden "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" zu. Der Gesetzgeber des AGB-Gesetzes (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 AGBG, jetzt § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB) wollte es den Versorgungsunternehmen freistellen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten, weil Sonderabnehmer, auch wenn sie Verbraucher sind, keines stärkeren Schutzes bedürfen als Tarifabnehmer.

Der Senat ist jedoch anders als das Berufungsgericht der Auffassung, dass die beanstandete Preisanpassungsregelung der Beklagten – jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - § 5 Abs. 2 GasGVV inhaltlich nicht in vollem Umfang entspricht und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Denn die Klausel enthält - anders als § 5 Abs. 2 GasGVV in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich – nur ein Preisanpassungsrecht der Beklagten und nicht zugleich auch die Verpflichtung, gefallenen Gasbezugskosten nach gleichen Maßstäben wie gestiegenen Kosten Rechnung zu tragen.

Die Formulierung ("darf anpassen") lässt eine Auslegung zu, nach der die Beklagte lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet ist, zu bestimmten Zeitpunkten eine Preisanpassung nach gleichen Maßstäben unabhängig davon vorzunehmen, in welche Richtung sich die Gasbezugskosten seit Vertragsschluss oder seit der letzten Preisanpassung entwickelt haben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit aus dem Verweis auf § 5 Abs. 2 GasGVV und die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen.

Die Einräumung eines Kündigungsrechts entsprechend § 20 GasGVV ist nicht geeignet, die unangemessene Benachteiligung durch die Preisanpassungsklausel auszugleichen, weil dem Grundversorgungskunden dieses Kündigungsrecht selbst dann zusteht, wenn eine Preisanpassung in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 2 GasGVV erfolgt. Nach dem Leitbild der Gasgrundversorgungsverordnung steht daher schon eine für sich genommen angemessene Preisanpassungsregelung in untrennbarem Zusammenhang mit dem Kündigungsrecht.

Urteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 56/08

Pressemitteilung BGH

Neue Fahrerlaubnis-Verordnung - dem Führerscheintourismus die rote Karte

Ausländische EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse, die ab dem 19.01.2009 ausgestellt werden, werden in Deutschland nicht mehr anerkannt, wenn ihren Inhabern zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis wegen schwerer Verkehrsdelikte entzogen wurde. Mit diesem Datum tritt die Neuregelung der Fahrerlaubnis-Verordnung in Kraft, die den bisher bestehenden Grundsatz der ausnahmslosen gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine zu Gunsten einer besseren Bekämpfung des Führerscheintourismus einschränkt.

Damit ist eine für einen Bundesbürger in Polen, Tschechien oder in ein anderes EU-Mitgliedsland ausgestellte Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik nicht mehr gültig. Auch Scheinwohnsitzen zum Erwerb eines Führerscheins würden durch die neue Fahrerlaubnisverordnung nicht mehr möglich sein. Nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums vom 17.01.2009 setzt die Änderung der Fahrerlaubnisverordnung zudem Art. 11 Abs. 4 der 3. der EG-Führerscheinrichtlinie (2006/126/EG) fristgerecht um.